Satzung
Satzung
Lokale Aktionsgruppe VoglerRegion im Weserbergland
25. Juni 2002
mit Änderungen aus den LAG-Sitzungen vom 29.10.2002, vom 13.06.2007, vom 19.06.2008, vom 29.9.2010, und 28.09.2011
§ 1
Name und Sitz
Die Lokale Aktionsgruppe, im weiteren LAG genannt, hat ihren Sitz beim Landkreis Holzminden in Holzminden. Sie ist ein nicht wirtschaftlicher Verein ohne Rechtsform und führt den Namen Lokale Aktionsgruppe VoglerRegion im Weserbergland.
§ 2
Zweck und Aufgaben der LAG
1. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
- Die Tätigkeit der LAG bezieht sich auf die VoglerRegion, die das Gebiet der Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle, Boffzen, Eschershausen- Stadtoldendorf sowie der ländlichen Ortsteile der Stadt Holzminden im Landkreis Holzminden umfasst. Die Abgrenzung der Region ist dem REK (Regionalen Entwicklungskonzept) zu entnehmen.
- Die LAG setzt sich zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung der VoglerRegion zu unterstützen. Dabei strebt sie insbesondere die Förderung der touristischen Entwicklung und Koordination des touristischen Angebots, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und den Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, die Verbesserung der Lebensqualität, die Förderung der Entwicklung und Ansiedlung innovativer Unternehmen sowie die Förderung von Qualifizierung und Beschäftigung, insbesondere von Jugendlichen und Frauen, in der VoglerRegion an.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
-
Die LAG hat das Regionale Entwicklungskonzept für die
VoglerRegion erarbeitet und im Rahmen ihrer Zukunftsplanung 2007-2013
fortgeschrieben.
Sie beschließt Strategien, Maßnahmen und Projekte. Sie überarbeitet und ergänzt
das Entwicklungskonzept, soweit dies erforderlich ist.
- Die LAG koordiniert und begleitet Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzeptes.
-
Die LAG bewertet und dokumentiert die Umsetzung des Regionalen
Entwicklungskonzeptes und erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie
zwei Bewertungsberichte im Rahmen der Programmevaluierung von
PROFIL.
- Die LAG informiert alle wichtigen Akteure und die Öffentlichkeit frühzeitig und umfassend über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen. Sie bindet alle relevanten Akteure in die regionale Entwicklung ein. Die Information der Öffentlichkeit berücksichtigt dabei die Vorgaben der entsprechenden EU-Verordnung über zu treffende Informations- und Publizitätsmaßnahmen für Investitionen der Strukturfonds im Zeitraum 2007 bis 2013.
- Die LAG beteiligt sich am Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen Regionen im Leader-Netzwerk.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die unter § 5 genannten Mitglieder schließen sich zur Lokalen Aktionsgruppe VoglerRegion im Weserbergland zusammen.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitglieder
1. Mitglieder sind die Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle, Boffzen, Eschershausen-Stadtoldendorf, die Stadt und der Landkreis Holzminden sowie Wirtschafts- und Sozialpartner aus der VoglerRegion.
2. Der Anteil der Wirtschafts- und Sozialpartner beträgt mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder der LAG. Sie sind im Anhang aufgelistet.
3. Als beratende Mitglieder sind das Amt für Landentwicklung (GLL Hannover), die Agentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaft zur Arbeitsvermittlung Holzminden, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sowie der Maschinenring HM e.V. Mitglieder der LAG. Die LAG kann weitere Mitglieder als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht zur LAG hinzuziehen.
4. Die Mitglieder der LAG sind verpflichtet, an den Sitzungen der LAG teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung einer Teilnahme eines Mitglieds an den LAG-Sitzungen, benennt das LAG-Mitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, vor der Sitzung eine Vertretung. Diese Person muss für öffentliche Mitglieder jeweils der Gruppe der öffentlichen Interessensvertreter und für Wirtschafts- und Sozialpartnern der Gruppe der Wirtschafts- und Sozialpartner angehören. Dies ist entsprechend darzulegen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Vertretungsfall kann dass Stimmrecht übertragen werden. Der/die Vorsitzende ist über die Vertretung vor der Sitzung zu informieren.
6. Kann ein Mitglied weder zur Sitzung erscheinen noch eine Vertretung benennen, so besteht die Möglichkeit, dem Vorsitzenden schriftlich ein Votum für die jeweils mit der Einladung vorgelegten Beschlussvorlagen vor der Sitzung zuzustellen.
7. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
8. Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
2. Wirtschafts- und Sozialpartner können auf eigenen Wunsch aus der LAG austreten. Die LAG beruft eine Nachfolge aus demselben oder einem verwandten Wirtschafts- oder Sozialbereich.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (LAG) und der Vorstand.
§ 8
Lokale Aktionsgruppe
1. LAG-Sitzungen finden mindestens halbjährlich statt. Weitere Sitzungen der LAG können einberufen werden, sofern der regionale Entwicklungsprozess es erfordert.
2. Zu den Sitzungen der LAG lädt der/die Vorsitzende ein. Die Einladung und die Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In begründeten Einzelfällen kann die Tagesordnung kurzfristig erweitert werden, sofern 2/3 des Gremiums und davon 50 % WiSo-Partner einverstanden sind.
3. Die LAG ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde und mindestens 50 % der Anwesenden Wirtschafts- und Sozialpartner sind.
4. Beschlüsse der LAG werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Beschlüsse müssen die Stimmanteile der Wirtschaft- und Sozialpartner mindestens 50 % betragen. An Beschlüssen, bei denen ein oder mehrere LAG-Mitglieder Zuwendungsempfänger sind, dürfen sich diese nicht beteiligen. Sind LAG-Mitglieder als Privatpersonen an Projekten beteiligt und haben eine persönlichen Vorteil daraus, so haben sie diesen Sachverhalt umgehend dem Vorsitzenden der LAG bzw. der Geschäftsstelle mitzuteilen. In diesem Fall ist das Mitglied der LAG von dem Teil der LAG-Sitzung auszuschließen, in dem die Beratungen und Entscheidungen dieses Projektes stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angelehnt.
5. Ist die LAG nicht beschlussfähig, weil die erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Personen für die Wirtschafts- und Sozialpartner nicht ausreicht, wird ein Vorbehaltsbeschluss gefasst. Anschließend werden die Voten der fehlenden stimmberechtigten Mitglieder schriftlich eingeholt.
6. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall gilt, dass eine Entscheidung gütig ist, wenn mindestens 50% der abgegebenen Stimmen von den Wirtschafts- und Sozialpartnern stammen und eine einfache Mehrheit vorliegt. Das Votum der stimmberechtigten LAG-Mitglieder ist binnen 14 Tage nach Aussendung der Beschlussvorlage(n) abzugeben.
7. Die Sitzungen der LAG sind öffentlich. Auf Antrag kann in besonderen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
8. Von den LAG-Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll durch die Geschäftsstelle gefertigt, das allen Mitgliedern übersandt wird.
9. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen weiterhin:
- die Genehmigung des Jahresabschlusses nach dem Bericht des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Rechnungsprüfers
- der Wirtschaftsplan
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern sowie zwei WiSo-Partnern. Die Mitglieder setzen sich aus den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten der beteiligten Kommunen zusammen. Die LAG wählt den Vorstand für die Dauer von einem Jahr.
2. Die
Sitzungen der LAG werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter,
geleitet. Er vertritt die LAG VoglerRegion nach außen.
3. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der LAG vor.
4. Verliert ein Vorstandsmitglied die Vertretungsbefugnis der von ihm vertretenden juristischen Person, scheidet es mit dem gleichen Zeitpunkt aus dem Vorstand aus.
5. Zu den Sitzungen des Vorstandes, die nach Bedarf, aber mindestens vor jeder LAG-Sitzung stattfinden, lädt der Vorsitzende mit einer Frist von einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung ein, in dringenden Fällen kurzfristig.
6. Über das Ergebnis der Beratungen des Vorstandes ist eine Niederschrift von der Geschäftsstelle zu fertigen.
7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Vertreter.
§ 10
Geschäftsstelle und Regionalmanagement
1. Der Vorstand überträgt dem Landkreis Holzminden die Aufgaben einer Geschäftsstelle der LAG.
§ 11
Finanzmanagement
1. Die LAG überträgt das Finanzmanagement der GLL Hannover.
§ 12
Regionale Kompetenzzentren und Kompetenzgruppen
1. Zur Umsetzung der Maßnahmen und Projekte im Rahmen des Regionalen Entwicklungskonzeptes bilden sich Regionale Kompetenzzentren mit Fachschwerpunkten.
2. Die Regionalen Kompetenzzentren realisieren Projekte im Rahmen des Regionalen Entwicklungskonzeptes und begleiten andere Projektträger bei der Umsetzung von Projekten im jeweiligen Themenfeld.
3. Die Regionalen Kompetenzzentren werden in ihrer Arbeit durch Kompetenzgruppen begleitet, in denen im jeweiligen Themenbereich tätige Akteure aus der Region zusammenarbeiten. Sie begleiten die Arbeit der Kompetenzzentren, wirken bei der Umsetzung und Optimierung der Projekte mit und entwickeln neue Maßnahmen- und Projektvorschläge. Daneben wirken die Kompetenzgruppen beim Monitoring und der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes mit.
4. Die Treffen der Kompetenzgruppen sind öffentlich. Über Ihre Treffen wird in der regionalen Presse informiert. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region können in den Kompetenzgruppen mitwirken. Wichtige regionale Akteure in den jeweiligen Themenfeldern werden gezielt zur Mitwirkung in den Kompetenzgruppen angesprochen.
5. Den Kompetenzgruppen gehört jeweils mindestens ein Mitglied der LAG an, das den Meinungsaustausch zwischen der Kompetenzgruppe und der LAG sicherstellt.
6. Im Verlauf des Prozesses können weitere Regionale Kompetenzzentren und ‑gruppen gegründet werden.
§ 13
Zukunftsforen
1. In unterschiedlichen Abständen führt die LAG ein Zukunftsforum oder andere öffentliche größere Veranstaltung durch.
2. Das Zukunftsforum ist öffentlich. Die LAG lädt allgemein in den regionalen Medien zum Zukunftsforum ein.
3. Auf den Zukunftsforen werden die Zwischenergebnisse bei der Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzeptes präsentiert. Allen Anwesenden wird die Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Umsetzungsprozesses Stellung zu nehmen.
4. Im Rahmen des Zukunftsforums werden Vorschläge zur weiteren Verbesserung der regionalen Entwicklung erarbeitet. Projektvorschläge des Zukunftsforums werden durch die LAG bei der weiteren Arbeit zur Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzeptes mit einbezogen.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
Satzung zum Download
Die Satzung der LAG VoglerRegion finden Sie hier als Download.
